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   VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18   

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VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18 (https://dejure.org/2019,18118)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2019 - 8 K 202.18 (https://dejure.org/2019,18118)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 8 K 202.18 (https://dejure.org/2019,18118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Inhaber einer Ausbildungsduldung können Anspruch auf Wohnberechtigungsschein haben

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Inhaber einer Ausbildungsduldung können Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Inhaber einer Ausbildungsduldung können Anspruch auf Wohnberechtigungsschein haben - Für Anspruch muss Ausbildungsduldung noch mindestens ein Jahr Gültigkeit haben

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Berlin, 15.07.2016 - 8 K 57.16

    Anspruch eines Ausländers auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins;

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18
    Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins an einen Ausländer setzt demnach nicht nur die Prognose voraus, dass dieser faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird, sondern auch, dass er einen rechtlich verfestigten Aufenthaltsstatus besitzt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57.16 -, juris, Rn. 15).

    Eine Erstreckung des Kreises der antragsberechtigten Ausländer auf die Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Asylgesetz (AsylG) hat die Kammer verneint (vgl. Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57.16 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18
    Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2016 - OVG 11 N 80.16 -, juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 - juris).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18
    Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Interessen seit dem Erlass der erledigten Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7/93 -, juris Rn. 17).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2018 - 4 O 20/18

    Streitwert in Verfahren nach dem IFG

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18
    Dieser erfordert eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, so dass eine Addition ausscheidet, wenn Haupt- und Hilfsantrag ein identisches wirtschaftliches Interesse zugrunde liegt (vgl. dazu z.B. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. August 2018 - 4 O 20/18 -, juris Rn. 20 m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 24.02.1983 - 3 C 56.80

    Nachträglicher Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes durch die Behörde -

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18
    Ein solches Feststellungsinteresse liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann vor, wenn der Gefahr der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorgebeugt werden soll (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1983 - 3 C 56/80 -, juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 27.03.2015 - 7 K 236.14

    Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins; rechtliche Verfestigung des

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18
    Wegen der grundsätzlichen Knappheit der Ressourcen ist Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG, nur solchen Menschen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet der Gesetzgeber rechtlich billigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2016 - 11 N 80.16

    Höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage (hier: Verfassungsmäßigkeit des

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18
    Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2016 - OVG 11 N 80.16 -, juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 - juris).
  • VG Berlin, 14.01.2021 - 8 K 81.20

    Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins

    Inhaber einer Ausbildungsduldung gehören zu denjenigen Ausländern, die nicht nur faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben, sondern auch rechtlich einen verfestigten Aufenthaltsstatus besitzen (VG Berlin, Urteile vom 25. Juni 20 - VG 8 K 202.18 - juris, Rn. 33 ff. und 1. August 2019 - VG 8 K 163.19 - juris).

    Insbesondere ist die Ausbildungsduldung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 - VG 8 K 202.18 -, juris Rn. 23) noch mindestens ein Jahr, nämlich bis zum 31. Januar 2022 gültig und hat der Kläger ein Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 10. März 2020 (GVBl. 306).

    Die Kammer setzt für Klagen, deren Gegenstand die Erteilung oder Versagung eines Wohnberechtigungsscheins ist, in ständiger Rechtsprechung und in Einklang mit Nr. 56.3 des Streitwertkatalogs den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro an (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 8 K 202.18 -, juris Rn. 47).

  • VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 188.20
    Eine solche rechtliche Billigung erfolgt für Ausländer regelmäßig durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn diese nicht als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder deren Familienangehörige gemäß § 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern keines Aufenthaltstitels bedürfen (VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 - VG 8 K 202.18 -, juris Rn. 35).

    Aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Ausbildungsduldung (vgl. hierzu VG Berlin, Urteile vom 25. Juni 2019 - VG 8 K 202/18 -, juris Rn. 38 ff., vom 1. August 2019 - VG 8 K 162/19 -, juris Rn. 26 ff. und vom 24. Januar 2021 - VG 8 K 81/20 -, juris Rn. 26 ff.) ist nicht zweifelhaft, dass der Aufenthalt von Inhabern solcher Duldungen rechtlich gebilligt wird.

  • VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20
    Eine solche rechtliche Billigung erfolgt für Ausländer regelmäßig durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn diese nicht als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder deren Familienangehörige gemäß § 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern keines Aufenthaltstitels bedürfen (VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 - VG 8 K 202.18 -, juris Rn. 35).

    Aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Ausbildungsduldung (vgl. hierzu VG Berlin, Urteile vom 25. Juni 2019 - VG 8 K 202/18 -, juris Rn. 38 ff., vom 1. August 2019 - VG 8 K 162/19 -, juris Rn. 26 ff. und vom 24. Januar 2021 - VG 8 K 81/20 -, juris Rn. 26 ff.) ist nicht zweifelhaft, dass der Aufenthalt von Inhabern solcher Duldungen rechtlich gebilligt wird.

  • VG Berlin, 01.08.2019 - 8 K 163.19

    Anspruch eines Ausländers auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines wegen des

    Als Inhaber einer Ausbildungsduldung gehört er zu denjenigen Ausländern, die nicht nur faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben, sondern auch rechtlich einen verfestigten Aufenthaltsstatus besitzen (VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 - VG 8 K 202.18 - juris, Rn. 33 ff.).
  • VG Würzburg, 27.07.2023 - W 3 K 22.1549

    Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Abweichung von der Wohnraumgröße,

    Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - NVwZ-RR 2013, 1019; a.A. BVerwG, U.v. 13.8.2003 - 5 C 49/01 - BeckRS 2003, 24381; VG Berlin, U.v. 25.6.2019 - 8 K 202.18 - BeckRS 2019, 26372 Rn. 41, die jeweils keine Gerichtskostenfreiheit aussprachen, aber einen Streitwert festsetzten).
  • VG Berlin, 30.10.2020 - 8 L 152.20

    Antrag auf einstweilige Anordnung für die Erteilung eines

    Die Antragstellerin verfügt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 - VG 8 K 202.18 - juris Rn 23) nur noch über einen sieben Monate gültige Aufenthaltserlaubnis.
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